Kennzeichen falsch eingegeben oder geändert: Was gilt für die E-Vignette?

Die E-Vignette ist an das Kennzeichen gebunden. Einen Tippfehler können Sie einmalig korrigieren, bei ausländischen Kennzeichen nur innerhalb von 24 Stunden nach dem Kauf. Auf ein neues Kontrollschild lässt sie sich nur übertragen, wenn Fahrzeug und Halter gleich bleiben.

Welche Situation trifft auf Sie zu?

Entscheidend ist, ob sich nur die Schreibweise, das Schild, das Fahrzeug oder beides geändert hat.

Kennzeichen und E-Vignette: Was gilt wann?
SituationWas giltWas tun
Tippfehler, Schweizer Kennzeicheneinmalig korrigierbarim Ticket der E-Vignette korrigieren
Tippfehler, ausländisches Kennzeicheneinmalig korrigierbar, nur innerhalb von 24 Stunden nach dem Kaufumgehend im Ticket korrigieren
Nur Bindestriche oder Leerzeichen andersunerheblichnichts
Neues Kontrollschild, gleiches Fahrzeug und gleicher HalterÜbertragung auf Antrag möglichAntrag mit Unterlagen beim BAZG, gültig erst nach Bestätigung durch das BAZG
Neues Kontrollschild wegen Firmengründung oder -übernahmekeine Übertragung möglichneue Vignette für das neue Kennzeichen
Neues Fahrzeug, gleiches Kennzeichengilt automatisch weiternichts
Neues Fahrzeug und neues Kennzeichenkeine Übertragung möglichneue Vignette für das neue Kennzeichen
Schweizer Wechselschildeine E-Vignette pro Schild für alle damit immatrikulierten Fahrzeugenichts, solange das Schild gleich bleibt
Deutsches Wechselkennzeichennicht bestätigtvor dem Kauf beim BAZG nachfragen

Wie korrigiere ich einen Tippfehler?

Im Ticket der E-Vignette über das Stiftsymbol und „Kontrollschild ändern“, und zwar nur ein einziges Mal.

Bei ausländischen Kennzeichen ist die Korrektur nur innerhalb von 24 Stunden nach dem Kauf möglich. Für Schweizer Kennzeichen nennt das BAZG keine solche Frist.

Falsche Bindestriche oder Leerzeichen sind irrelevant und erfordern keine Korrektur. Ob Sie „M-AB 1234“ oder „MAB1234“ eingeben, spielt also keine Rolle.

Weil die Korrektur nur einmal möglich ist: Prüfen Sie das neue Kennzeichen Zeichen für Zeichen, bevor Sie es speichern. Leicht verwechselt werden zum Beispiel O und 0 oder I und 1.

Was gilt bei einem neuen Kontrollschild?

Bleiben Fahrzeug und Halter gleich, etwa nach einem Umzug oder dem Verlust des Schilds, können Sie die E-Vignette auf das neue Kontrollschild übertragen lassen.

Rechtsgrundlage ist Art. 5 NSAV: Die Übertragung ist möglich, nachdem die Zulassungsbehörde das ursprüngliche Kontrollschild ersetzt hat. Im Zusammenhang mit einer Firmengründung oder -übernahme ist kein Kontrollschildwechsel möglich.

  1. Den Antrag im Ticket der E-Vignette stellen oder über das Formular E-Vignette auf neues Kontrollschild übertragen mit der «Quittung - Via». Ohne Ticket und ohne Quittung ist keine Übertragung möglich. Haben Sie über uns bestellt, liegt das Ticket bei uns: Melden Sie sich dafür bei unserem Support.
  2. Zwingend Unterlagen beilegen, zum Beispiel den alten und den neuen Fahrzeugausweis.
  3. Die Bestätigung des BAZG abwarten. Die Bearbeitung kann mehrere Arbeitstage dauern; erst danach gilt die E-Vignette für das neue Kontrollschild.

Gilt die E-Vignette für ein neues Fahrzeug?

Ja, wenn das Kennzeichen gleich bleibt. Wechseln Fahrzeug und Kennzeichen, lässt sich die E-Vignette nicht übertragen.

Da die E-Vignette an das Kennzeichen gebunden ist, gilt sie bei einem Fahrzeugwechsel ohne neues Schild automatisch für das neue Fahrzeug. Sie müssen nichts tun.

Bekommt das neue Fahrzeug ein anderes Kennzeichen, brauchen Sie für dieses Kennzeichen eine neue Vignette. Eine Rückerstattung für die alte gibt es nicht. Die Klebevignette dagegen ist an das Fahrzeug gebunden, nicht an das Schild.

Was gilt bei Wechselschildern?

Bei Schweizer Wechselschildern reicht eine E-Vignette pro Schild für alle damit ordnungsgemäss immatrikulierten Fahrzeuge (Art. 7a Abs. 2 NSAG).

Mit Klebevignetten bräuchte jedes der Fahrzeuge eine eigene Vignette.

Deutsche Wechselkennzeichen ergeben zwei unterschiedliche vollständige Kennzeichen. Ob dafür eine E-Vignette reicht, ist nicht bestätigt. Fragen Sie vor dem Kauf beim BAZG nach, zum Beispiel über das Kontaktformular des BAZG.

Ich habe bei schweiz-vignette.ch bestellt. Was tun bei einem Fehler?

Melden Sie sich umgehend bei unserem Support, per Chat oder an [email protected]. Die 24-Stunden-Frist des BAZG für ausländische Kennzeichen gilt auch bei Bestellungen über uns.

Wir registrieren Ihr Kennzeichen im elektronischen Vignettensystem. Für Korrekturen gelten deshalb dieselben Regeln wie bei jeder E-Vignette: nur einmal, bei ausländischen Kennzeichen nur innerhalb von 24 Stunden. Die Frist beginnt mit unserer Registrierung, nicht mit Ihrer Bestellung.

Nennen Sie im Support Ihre Bestellung, das eingegebene und das richtige Kennzeichen. Wenden Sie sich auch bei einem neuen Kontrollschild zuerst an den Support. Prüfen Sie bei der nächsten Bestellung das Kennzeichen in der Bestellübersicht, bevor Sie bezahlen.

Häufige Fragen

Wie oft kann ich das Kennzeichen korrigieren?

Ein Eingabefehler lässt sich nur einmal korrigieren, bei ausländischen Kennzeichen nur innerhalb von 24 Stunden nach dem Kauf.

Muss ich Bindestriche und Leerzeichen genau wie auf dem Schild eingeben?

Nein. Falsche Bindestriche und Leerzeichen sind laut BAZG irrelevant und erfordern keine Korrektur.

Kann ich die E-Vignette auf das Auto meiner Partnerin oder meines Partners übertragen?

Nein. Eine Übertragung ist nur möglich, wenn Fahrzeug und Halter gleich bleiben und nur das Kontrollschild wechselt.

Ich habe mein Auto verkauft. Was passiert mit der E-Vignette?

Sie bleibt beim Kennzeichen. Fahren Sie mit demselben Kennzeichen ein anderes Fahrzeug, gilt sie dort weiter. Eine Rückerstattung gibt es nicht.

Bekomme ich Geld zurück, wenn sich die Vignette nicht übertragen lässt?

Nein. Eine Rückerstattung gibt es nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem nachgewiesenen Doppelkauf oder bei Vignetten, die irrtümlich für nicht pflichtige Fahrzeuge gekauft wurden.